

Bundesmeldegesetz und Bundeswahlgesetz ungültig
Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso, wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, dass Gerichte und Verwaltungen die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]).